Datum: Dienstag, 7. September 2010 01:56
Recht
Gesetzliche Grundlagen
SSV Art. 2a
5 Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.
SSV Art. 22b
1 Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
2 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3 Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Eidg. Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen.
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